Allgemeine Vertragsbedingungen SimBlu-Verkäufer
Die SimBlu GmbH, Lise-Meitner-Straße 3/1, 89081 Ulm, Deutschland („SimBlu“) bietet das Online-Konfiguratorsystem SimBlu als SaaS-Lösung („Plattform“) an. Die Plattform ermöglicht es gewerblichen Anbietern („Verkäufer“, gemeinsam mit SimBlu „Parteien“ und je einzeln auch „Partei“), ihre Produkte („Produkte“) auf der Plattform zu präsentieren. Kunden können ihre Projekte (z.B. im Bereich Hausbau) auf der Plattform konfigurieren und hierfür erforderliche Produkte unmittelbar über die Plattform bestellen. Die Produkte werden von den Verkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an die Kunden verkauft. Für das Angebot der Produkte auf der Plattform und ihren Verkauf über die Plattform gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ergänzend zu etwaigen weiteren Regelungen, die der Verkäufer im Rahmen der Registrierung akzeptiert (gemeinsam „Vereinbarung“).
1. Vertragsgegenstand
1.1SimBlu schuldet ausschließlich die Zurverfügungstellung der Plattform und der zugrunde liegenden technischen Infrastruktur. Die Kaufverträge über die von dem Verkäufer auf der Plattform angebotenen Produkte kommen ausschließlich zwischen dem Verkäufer und den Kunden zustande. SimBlu wird nicht Vertragspartei dieser Kaufverträge.
1.2Soweit vereinbart, stellt SimBlu, ggf. gegen gesonderte Vergütung, eine Schnittstelle zur Verfügung, mit der die Plattform an Software des Verkäufers angebunden wird und über die der Verkäufer die Produkte verwalten kann („Schnittstelle“).
1.3Die Parteien können sich über weitere Leistungen („Zusatzleistungen“) verständigen, wie etwa die Erstellung von 3D-Modellen durch SimBlu. Die Erbringung von Zusatzleistungen richtet sich, soweit nicht abweichend vereinbart, ebenfalls nach diesen AGB und ist gesondert zu vergüten.
1.4Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
1.5Es gilt ausschließlich die Vereinbarung. Entgegenstehende, ergänzende oder von dieser Vereinbarung abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SimBlu ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn SimBlu in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Vertragsleistungen gegenüber dem Verkäufer vorbehaltlos ausführt, unabhängig davon, ob der Verkäufer in einem Auftrag oder einer Bestellung oder in anderer Weise auf die Geltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat.
2. Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1Die Parteien werden vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich bei Meinungsverschiedenheiten konstruktiv um eine Lösung bemühen. Ist eine Lösung nicht möglich, sollen die Parteien zunächst versuchen, auf Ebene der Geschäftsleitung oder einer anderen gehobenen Ebene ihrer Unternehmen eine Lösung zu finden. Das Recht der Parteien, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wird dadurch nicht berührt.
2.2Der Verkäufer stellt SimBlu die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Der Verkäufer trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.
2.3Der Verkäufer ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb und trägt alle hierfür erforderlichen Aufwendungen. Gleiches gilt für die zur Nutzung erforderliche Internetverbindung.
2.4SimBlu ist berechtigt, für die Erbringung sämtlicher Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Etwaige abweichende datenschutzrechtliche Regelungen zwischen den Parteien bleiben unberührt.
3. Nutzer-Accounts
3.1SimBlu legt für jeden Verkäufer mit der Registrierung einen Administratoren-Account an. Weitere Nutzeraccounts können vom Verkäufer mit unterschiedlichen Rechten eigenständig angelegt werden. Über die Accounts können die über die Plattform angebotenen Produkte, Bestellungen, der Content verwaltet und die Kommunikation mit Kunden geführt werden.
3.2Nutzeraccounts sind immer personenbezogen. Zugangsdaten dürfen von dem jeweiligen Nutzer nicht an Dritte, auch nicht an andere Mitarbeiter des Verkäufers weitergegeben werden.
4. Pflichten der Parteien
4.1SimBlu stellt dem Verkäufer einen Zugriff auf die Plattform bereit und, soweit vereinbart, die Schnittstelle.
4.2Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Produktinformationen auf der Plattform einzustellen, insbesondere hochauflösende Produktbilder, 3D-Modelle der Produkte, die technischen Daten der Produkte, Logos des Verkäufers und auch sonst alle erforderlichen Informationen, insbesondere Pflichtinformationen, die nach gesetzlichen Regelungen erforderlich sind (zusammen „Produktinformationen“).
4.3Der Verkäufer hat die Produktinformationen stets aktuell zu halten und erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Dies gilt auch, soweit Gesetzesänderungen eine Anpassung erfordern.
4.4Der Verkäufer wird alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten (insb. Produktsicherheitsrecht, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, Export-/Import- und Zollbestimmungen, ggf. Umwelt- und Entsorgungsrecht). Insbesondere ist es dem Verkäufer untersagt, auf der Plattform Inhalte zu speichern und/oder zu veröffentlichen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
4.5SimBlu ist nicht verpflichtet, die Produktinformationen auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Konformität mit gesetzlichen Regelungen und Aktualität zu überprüfen.
4.6Die auf der Plattform erstellten Konfigurationen und Produkte stellen nur einen Vorschlag für die Umsetzung des Projekts dar. Es obliegt dem Verkäufer, vor dem Versand der Produkte die Plausibilität der erstellten Planung und der bestellten Produkte zu überprüfen (z.B. die Anzahl und Größe der Produkte).
4.7Sollte der Verkäufer die Verpflichtungen aus Ziffern 4.3 oder 4.4 verletzen, ist SimBlu berechtigt, von dem Verkäufer zu verlangen, dass dieser rechtsverletzende Inhalte löscht und durch rechtmäßige Inhalte ersetzt. Soweit erforderlich, ist SimBlu berechtigt, die rechtsverletzenden Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu löschen.
4.8Der Verkäufer wird mit (potentiellen) Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung des Kaufvertrags und/oder der Vertragsanbahnung die Kommunikation über die Plattform führen. Soweit Kunden sich auf anderem Weg an den Verkäufer wenden, hat der Verkäufer die Kommunikation auf der Plattform zu dokumentieren und über die Plattform zu antworten.
4.9Der Verkäufer wird über die Plattform Kontaktmöglichkeiten für die Kunden angeben und eine Erreichbarkeit (telefonisch, per E-Mail) mindestens Montag bis Freitag (mit Ausnahme bundesweiter gesetzlicher Feiertage) zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr MEZ/MESZ („Kommunikationszeit“) sicherstellen. Auf Anfragen von Kunden hat der Verkäufer binnen höchstens 18 Stunden zu reagieren. Bei der Berechnung bleiben Zeiten außerhalb der Kommunikationszeit außer Betracht.
4.10Der Verkäufer soll den guten Ruf der Plattform nicht gefährden und insbesondere, soweit möglich, kulant und kundenorientiert auf Wünsche der Kunden eingehen.
4.11Der Verkäufer darf die Plattform nicht nutzen, um Projekte zu konfigurieren und/oder durch Kunden konfigurieren zu lassen, die er dann nicht über die Plattform, sondern auf anderem Wege (z.B. über ein eigenes Bestellsystem oder auf andere Weise direkt mit dem Kunden) abwickelt. Der Verkäufer hat darauf hinzuwirken, dass Kunden über die Plattform erstellte Konfigurationen, die er als solche erkennt, nicht auf anderem Weg mit ihm abwickeln.
5. Rechte an Produktinformationen, Referenznennung, Freistellung
5.1Der Verkäufer räumt SimBlu an den Produktinformationen ein unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, übertragbares, örtlich unbeschränktes und zeitlich auf die Laufzeit der Vereinbarung begrenztes Nutzungsrecht ein, das alle Handlungen umfasst, die zur Speicherung und öffentlichen Zugänglichmachung der Produktinformationen erforderlich sind. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung sowie der sonstigen öffentlichen Wiedergabe. SimBlu ist berechtigt, die Produktinformationen zu nutzen, um für die Plattform zu werben (in beliebigen Werbemedien, insbesondere auch auf Social-Media-Kanälen). Insbesondere ist SimBlu auch berechtigt, Logos der Verkäufer als Referenz und als Hinweis zu nutzen, dass die Produkte des Verkäufers auf der Plattform verkauft werden.
5.2Wird SimBlu von Dritten in Anspruch genommen, die geltend machen, durch die Produktinformationen in ihren Rechten verletzt zu sein, wird der Verkäufer SimBlu von diesen Ansprüchen freistellen und SimBlu die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer wird SimBlu alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und Erklärungen abgeben, soweit erforderlich, auch eidesstattliche Versicherungen.
6. Erstellung eines 3D-Modells
6.1Die Parteien können vereinbaren, dass SimBlu von den Produkten des Verkäufers 3D-Modelle anfertigt. Der Verkäufer übersendet SimBlu alle relevanten Informationen, welche zur Erstellung eines 3D-Modells erforderlich sind. Dies kann die zur Verfügungstellung einer CAD-Datei sein, ein Muster für die Modellierung oder auch detaillierte technische Bemaßungen. Soweit der Verkäufer gegenständliche Materialien an SimBlu übersendet, erfolgt dies auf eigenes Risiko und eigene Kosten, und der Verkäufer übernimmt die Kosten und trägt das Risiko der Rücksendung.
6.2SimBlu räumt dem Verkäufer an den erstellten 3D-Modellen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der 3D-Modelle auf der Plattform ein. Eine weitergehende Nutzung (z.B. auf externen Marktplätzen, eigener Shop) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
6.3Die Vergütung für die Erstellung des 3D-Modells werden die Parteien gesondert vereinbaren.
7. Plattformverfügbarkeit
7.1Die Plattform, einschließlich der Schnittstelle zur Plattform, steht dem Verkäufer im Kalenderjahr durchschnittlich zu 99,5 % zur Verfügung („Verfügbarkeitszeit“), soweit die Plattform im vertraglich vereinbarten Sinne genutzt wird. Nicht zur Verfügbarkeitszeit gehören Ausfälle, die verursacht werden durch die folgenden Umstände („unberücksichtigte Ausfallzeit“):
- 7.1.1Wartungsarbeiten nach Ziffer 7.4;
- 7.1.2höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle von SimBlu, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch SimBlu verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien, Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch SimBlu verschuldet sind („höhere Gewalt“);
- 7.1.3Dritte, die nicht Subunternehmer von SimBlu sind;
- 7.1.4die Produktinformationen;
- 7.1.5den Verkäufer oder die von ihm verwendeten Soft- oder Hardware oder die Internetanbindung. Dies gilt auch für Software, deren Nutzung SimBlu vermittelt hat und/oder deren Anbindung SimBlu durch Schnittstellen ermöglicht;
- 7.1.6die verspätete Meldung von Störungen und Ausfallzeiten durch den Verkäufer.
7.2Die Verfügbarkeitszeit wird nach folgender Formel berechnet:
7.3Die Darlegungs- und Beweislast für ein Unterschreiten der Verfügbarkeitszeit trägt der Verkäufer.
7.4SimBlu ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten vorzunehmen, wird aber versuchen, die Unterbrechungen möglichst gering zu halten. SimBlu soll den Verkäufer spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informieren. In dringenden oder unvorhersehbaren Fällen, beispielsweise um Sicherheitslücken zu beseitigen, kann SimBlu die Ankündigungsfrist verkürzen oder, sofern erforderlich, ohne vorherige Ankündigung mit den Wartungsarbeiten beginnen. Ist eine vorherige Ankündigung nicht möglich, ist der Verkäufer nach Beginn der Arbeiten unverzüglich zu informieren.
7.5SimBlu wird entsprechend dem Stand der Technik Virenscanner und Firewalls einsetzen, um einen unberechtigten Zugriff auf die Plattform und das Eindringen schädlicher Daten zu verhindern. Soweit ein Risiko mit zumutbarem Aufwand nicht anders beseitigt werden kann, ist SimBlu zur Löschung von schädlichen Daten berechtigt. SimBlu wird den Verkäufer darüber so frühzeitig wie möglich informieren.
7.6Keine Wartungspflichten bestehen im Hinblick auf etwaige über Schnittstellen angebundene Drittsoftware.
8. Updates
SimBlu ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Updates der Plattform einzuspielen. SimBlu ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Plattform dem technischen Fortschritt anzupassen und zu verändern, soweit die vereinbarten Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auf eine mögliche Abwärtskompatibilität mit angebundener Software von Dritten, die nicht dem jeweiligen aktuellen Stand entspricht, und/oder auf eine mögliche Interoperabilität mit Software Dritter muss SimBlu nicht achten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Interoperabilität als Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
9. Support
9.1SimBlu bietet Supportleistungen per Chat, telefonisch und per E-Mail („Kommunikationskanäle“) von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ („Servicezeit“), jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg.
9.2Der Verkäufer meldet Störungen und Ausfallzeiten, die nicht durch Wartungsarbeiten verursacht wurden, unverzüglich über die Kommunikationskanäle und stellt sicher, dass er die folgenden Informationen übermittelt:
- 9.2.1Beschreibung, Datum und Uhrzeit der Störung,
- 9.2.2betroffene Funktionalität,
- 9.2.3vorläufige Einstufung der Priorität nach Ziffer 9.3,
- 9.2.4Maßnahmen, die der Verkäufer bereits zur Behebung des Vorfalls ergriffen hat.
9.3Bei Störungen gelten, soweit der Verkäufer diese nach Ziffer 9.2 gemeldet hat, folgende Reaktionszeiten:
| Stufe | Priorität | Beschreibung | Reaktionszeit |
|---|---|---|---|
| 1 | Kritisch | Sämtliche vereinbarten Funktionalitäten stehen vollständig nicht zur Verfügung. | 4 Stunden |
| 2 | Hoch | Eine oder mehrere vereinbarte Funktionalität(en) steht/stehen vollständig nicht zur Verfügung. | 8 Stunden |
| 3 | Mittel | Vereinbarte Funktionalitäten der Plattform sind beeinträchtigt. Allgemeine Supportanfragen. | 24 Stunden |
| 4 | Gering | Sonstige kleinere Fehler | 48 Stunden |
9.4Wenn ein zumutbarer Workaround verfügbar ist oder von SimBlu bereitgestellt wird, gilt die Störung als solche der Prioritätsstufe 4.
9.5Trifft die Einstufung der Priorität durch den Verkäufer nach Auffassung von SimBlu nicht zu, entscheidet SimBlu nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über die Prioritätsstufe.
9.6Innerhalb der geltenden Servicezeiten wird SimBlu mit der Bearbeitung der Störung beginnen. Zeiten außerhalb der Servicezeiten gelten nicht als Reaktionszeiten.
9.7SimBlu ist nicht verpflichtet, die Störung innerhalb der Reaktionszeiten zu beseitigen, wird sich aber nach besten Kräften bemühen, Störungen schnellstmöglich zu beheben und wird den Verkäufer regelmäßig über den Fortschritt der Störungsbehebung informieren.
10. Rechte an der Plattform
10.1SimBlu gewährt dem Verkäufer ein weltweites, nicht-ausschließliches, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, die Plattform bestimmungsgemäß zu nutzen, indem er durch Nutzeraccounts darauf zugreift, Produktinformationen einstellt, mit Kunden über die Plattform kommuniziert und Verkäufe abwickelt. Er wird die Plattform nicht zu anderen Zwecken nutzen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Verkäufer insbesondere nicht gestattet, (i) die Plattform oder Teile davon ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SimBlu an Dritte zu vertreiben, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu übertragen, unterzulizenzieren oder Rechte daran abzutreten, (ii) die Plattform oder Teile davon offenzulegen oder Dritten zur Verfügung zu stellen oder anderen Personen als den Nutzern den Zugriff in irgendeiner Weise zu gestatten, insbesondere durch Weitergabe von Zugangsdaten und/oder die Verwendung eines Accounts für mehrere Personen (iii) die Plattform zu modifizieren, zu ergänzen, zu verändern oder anzupassen, (iv) die Plattform oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen, zu disassemblieren oder Datenformate, die Teil der Plattform sind, zu zerlegen und/oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Plattform oder von Teilen davon zu ermitteln (außer in den Fällen, in denen dies nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften zulässig ist); (v) Kopien der Plattform oder von Teilen davon anzufertigen, (vi) die Plattform für die Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder einer konkurrierenden Dienstleistung zu verwenden, (vii) ein mit der Plattform bereitgestelltes Lizenzmanagementsystem oder einen Sicherheitsmechanismus zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen, (viii) auf die Plattform zuzugreifen oder sie zu nutzen, um Datenverarbeitungs- oder Stapelverarbeitungsdienste für andere zu erbringen, (ix) Eigentums- oder Urheberrechtsvermerke, Marken oder andere Kennzeichen von SimBlu oder Dritter zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen.
10.2Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e Urhebergesetz bleiben unberührt, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) eine Dekompilierung der Plattform gemäß § 69e Urhebergesetz nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an SimBlu erfolgen darf, in der der Verkäufer die erforderlichen Informationen anfordert und SimBlu die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt, und (ii) die Parteien eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.
10.3Der Verkäufer hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten. Ist eine Begrenzung des Nutzungsumfangs vereinbart (z.B. hinsichtlich des Datenvolumens) und der Verkäufer überschreitet diesen Umfang, ist SimBlu berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen, die anhand der von SimBlu gegenüber dem Verkäufer oder öffentlich kommunizierten Preise zu berechnen ist oder, soweit solche Preise nicht existieren, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungsumfangs und der Überschreitung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer oder die Nutzer durch Weitergabe ihrer Accountdaten Unbefugten die Nutzung der Plattform ermöglichen.
10.4Soweit der Verkäufer Änderungswünsche hinsichtlich der Plattform äußert oder Verbesserungsvorschläge macht, ist SimBlu zu einer Umsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Soweit nicht anders vereinbart, ist SimBlu sowohl bei beauftragten Entwicklungsleistungen als auch bei ohne Rechtspflicht vorgenommenen Änderungen berechtigt, die Ergebnisse auch anderen zur Verfügung zu stellen. Soweit in den Ergebnissen Beiträge des Verkäufers enthalten sind, räumt er SimBlu daran ein unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung sowie der sonstigen öffentlichen Wiedergabe, das Recht, die Ergebnisse zu bearbeiten und die eingeräumten Rechte an Dritte zu übertragen und unterzulizenzieren. Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
10.5Für den Fall, dass die Plattform Rechte Dritter verletzt, wird SimBlu auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Verkäufer die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen. Ist SimBlu nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist SimBlu zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
10.6Wird der Verkäufer wegen einer Verletzung der Rechte Dritter in Anspruch genommen, und hat SimBlu dies zu vertreten, stellt SimBlu den Verkäufer im Rahmen der Regelung nach Ziffer 17 von diesen Ansprüchen frei und erstattet ihm die Kosten einer Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Gebühren, soweit der Verkäufer (i) SimBlu unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis setzt, (ii) keine Handlungen gegenüber Dritten vornimmt, die Auswirkungen auf den Rechtsstreit haben können (z.B. ein Anerkenntnis oder der Abschluss eines Vergleichs), (iii) SimBlu bei der Rechtsverteidigung angemessen unterstützt und (iv) SimBlu die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch die Auswahl von Rechtsanwälten und die Gestaltung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Verkäufer die notwendigen Erklärungen abgeben. SimBlu wird die Interessen des Verkäufers angemessen berücksichtigen.
11. Audit und Sperrung des Accounts
11.1SimBlu ist es gestattet, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Zugriff auf die Plattform, insbesondere die System-Logs, jederzeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte einer Überschreitung des zulässigen Nutzungsumfangs, ist SimBlu berechtigt, die Nutzungsdaten des Verkäufers zu evaluieren.
11.2Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere im Falle des Verzugs der Zahlung der vereinbarten Vergütung oder Provision, der Überschreitung des Nutzungsumfangs, des Verstoßes gegen Schutzgesetze, ist SimBlu berechtigt, die dem Verkäufer zugeordneten Accounts zu sperren und/oder die Produktivnutzung auszuschließen. SimBlu wird die Maßnahme, sofern zumutbar, zuvor per E-Mail ankündigen. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Verkäufer den Grund der Sperrung vollständig beseitigt hat.
12. Provision, Preise
12.1Für jeden über die Plattform zustande gekommenen Produktverkauf zwischen dem Verkäufer und einem Kunden erhält SimBlu vom Verkäufer eine Provision. Die Höhe der Provision bemisst sich am Netto-Verkaufserlös, d.h. des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer, nach Abzug etwaiger Preisnachlässe, jedoch vor Abzug von Kosten für Versand, Versicherung oder sonstiger Nebenkosten („Provision“). Die Provision für die einzelnen Produktarten ergibt sich aus Anlage 1.
12.2Die Provisionspflicht entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Kunde über die Plattform. Rückabwicklungen, Stornos und Gutschriften sind mit der darauf folgenden Abrechnung mindernd zu berücksichtigen.
12.3Die Preise auf der Plattform werden von dem Verkäufer eigenverantwortlich festgelegt.
12.4SimBlu ist berechtigt, eigenständig Rabatte zu gewähren. Der Verkäufer erhält, soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, aber mindestens den von ihm eingestellten Preis abzüglich der Provision. Soweit der Rabatt höher ist als die Provision, kann der Verkäufer die Zahlung des Differenzbetrags von SimBlu verlangen („Differenzbetrag“).
13. Abrechnung und Zahlungsmodalitäten
13.1SimBlu erstellt dem Verkäufer monatlich eine Abrechnung über die angefallenen Provisionen des Vormonats. Vergütungen für Zusatzleistungen werden mit Beauftragung und Rechnungsstellung fällig.
13.2Sofern die Zahlungen auf der Plattform über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt werden, ist SimBlu nach eigenem Ermessen berechtigt, sich die Provision direkt von diesem Zahlungsdienstleister auszahlen zu lassen oder sie nachträglich dem Verkäufer in Rechnung zu stellen. Die Provision wird im Falle der direkten Auszahlung mit dem Auslösen der Zahlung durch den Kunden fällig.
13.3Sofern der Verkäufer selbst die Zahlungen vom Kunden vereinnahmt, verpflichtet er sich zur ordnungsgemäßen und vollständigen Meldung der über die Plattform abgeschlossenen Geschäfte, damit SimBlu die Provision abrechnen kann. Der Verkäufer beauftragt SimBlu, die auf der Plattform vom Verkäufer erstellten Rechnungen allein zum Zwecke der Berechnung der Provision und Erstellung der Abrechnung auszuwerten.
13.4Sämtliche Rechnungen von SimBlu sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
13.5Alle Entgelte und Provisionen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
14. Verkauf außerhalb der Plattform
14.1Der Verkäufer verpflichtet sich, Plattformprojekte ausschließlich über die Plattform abzuwickeln. Ein „Plattformprojekt“ ist jeder Kaufvertrag über Produkte des Verkäufers, der über die Plattform initiiert wurde. Ein Kaufvertrag wurde über die Plattform initiiert, wenn der erste Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Kunden über die Plattform geknüpft wurde (ein solcher Kunde „Plattformkunde“) und über die Plattform ein konkretes Angebot erstellt oder eine Konfiguration vorgenommen wurde.
14.2Dem Verkäufer ist es untersagt, Plattformkunden, mit denen ein Plattformprojekt angebahnt wurde, unmittelbar oder mittelbar über Dritte zu veranlassen, Verträge, die dieses Plattformprojekt oder Teile davon betreffen, außerhalb der Plattform abzuschließen, um die Provisionspflicht gegenüber SimBlu zu umgehen oder zu mindern.
14.3Für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem erstmaligen Kontakt mit einem Plattformkunden über die Plattform (Erstellung einer Projektkonfiguration oder eines konkreten Angebots) verpflichtet sich der Verkäufer, SimBlu die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag mit diesem Plattformkunden außerhalb der Plattform abgeschlossen wird, wenn und soweit dieser Kaufvertrag im Wesentlichen auf dem Plattformprojekt beruht bzw. diesem entspricht (insbesondere gleiche oder im Wesentlichen gleiche Produkte, Mengen und Projektgegenstände). Die Pflicht zur Provisionszahlung gilt nicht für Geschäfte, die mit dem betreffenden Plattformkunden abgeschlossen werden, und die (i) keinen Bezug mehr zu dem über die Plattform angebahnten Projekt haben (z.B. andere Produktkategorien oder gänzlich neue Projekte), oder (ii) die nach Ablauf der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Frist abgeschlossen werden. Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelung ausschließlich der Absicherung der Investitionen von SimBlu in die Plattform und die Generierung/Anbahnung von Projekten dient und nicht darauf gerichtet ist, den sonstigen Wettbewerb des Verkäufers mit anderen Vertriebskanälen unzulässig zu beschränken.
14.4SimBlu ist berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des vorstehend geregelten Umgehungsverbots vom Verkäufer angemessene Auskünfte über außerhalb der Plattform mit Plattformkunden erzielte Umsätze zu verlangen, soweit ein konkreter Anhaltspunkt für einen Verstoß des Verkäufers gegen das Umgehungsverbot vorliegt. Der Verkäufer wird entsprechende Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilen.
14.5Dem Verkäufer steht es frei, mit einem Plattformkunden außerhalb der Plattform weitere Verträge abzuschließen, sofern diese Verträge (i) nicht über die Plattform initiiert wurden, und (ii) nicht im Zusammenhang mit dem Plattformprojekt stehen, sondern davon unabhängige, neue Vorhaben betreffen.
14.6Soweit und solange die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen die kartellrechtlichen Grenzen einhalten, gelten sie in vollem Umfang. Sollten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen so verändern, dass einzelne Regelungen kartellrechtlich nicht mehr zulässig sind, werden die Parteien die betreffende Regelung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine zulässige, dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzen. Bis zu einer solchen Anpassung gelten die Regelungen nur in dem Umfang fort, der die kartellrechtlichen Grenzen nicht überschreitet.
15. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Vertragsende
15.1Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsquartals ordentlich gekündigt werden.
15.2Das Recht der Parteien, die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung.
15.3Die Kündigung bedarf der Schriftform.
16. Dienst- und Werkleistungen
16.1Soweit der Verkäufer bei SimBlu individuelle Entwicklungsleistungen als Zusatzleistungen beauftragt, handelt es sich um Dienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich die Erbringung von Werkleistungen vereinbart ist.
16.2Vereinbarte Fertigstellungstermine sind, soweit nicht schriftlich abweichend geregelt, unverbindlich.
16.3Haben die Parteien bestimmte Spezifikationen vereinbart, können sie jederzeit Änderungen vorschlagen („Change Request“). Im Falle eines Change Requests durch den Verkäufer wird SimBlu innerhalb einer angemessenen Frist prüfen, ob SimBlu die Änderung umsetzen kann. Soweit sich die Parteien nicht abweichend verständigen, gilt der im Einzelauftrag festgelegte Stundensatz. Dies gilt auch, wenn für die ursprünglich geschuldete Leistung ein Festpreis vereinbart war. Etwaige vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum.
16.4Haben die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, sind diese nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzunehmen:
- 16.4.1Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme nach der Gesamtfertigstellung. Soweit der Verkäufer nicht innerhalb von zwei Wochen nach der in Textform zugegangenen Fertigstellungsanzeige in Textform widerspricht, gilt ein Werk als abgenommen. Die produktive Nutzung von Werkleistungen, die SimBlu erbracht hat, gilt als Abnahme.
- 16.4.2Der Verkäufer darf die Abnahme nur verweigern, wenn vertraglich vereinbarte und dokumentierte Anforderungen nicht erfüllt sind und der Verkäufer diese nicht erfüllten Anforderungen in Textform benennt. SimBlu wird in diesem Fall die fehlenden Anforderungen erfüllen, und der Verkäufer wird das Werk anschließend abnehmen. Wegen unerheblicher Mängel darf der Verkäufer die Abnahme nicht verweigern.
- 16.4.3Soweit Teilabnahmen vereinbart sind, gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.
- 16.4.4Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf Mängel, deren Beseitigung sich der Verkäufer bei Abnahme nicht in Textform vorbehalten hat, sind ausgeschlossen.
17. Gewährleistung
17.1Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach dieser Vorschrift. SimBlu gewährleistet, dass die Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich dabei ausschließlich aus der Vereinbarung und einer etwaigen vereinbarten Dokumentation. Sämtliche Beschreibungen der Plattform in Angebotsunterlagen, Korrespondenz oder Handbüchern sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen.
17.2Die Gewährleistung von SimBlu entfällt bei Mängeln, die darauf beruhen, dass
- 17.2.1der Verkäufer oder seine Mitarbeiter die Software unsachgemäß genutzt haben,
- 17.2.2der Verkäufer Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat,
- 17.2.3die Systemumgebung oder Hardware des Verkäufers zur Nutzung der Software nicht geeignet ist,
- 17.2.4Drittleistungen, die nicht durch SimBlu unterbeauftragt wurden, oder Leistungen von Mitarbeitern des Verkäufers in Anspruch genommen wurden oder
- 17.2.5der Verkäufer während der Testphase oder während eines Funktionalitätentests Mängel bemerkt und nicht gerügt hat.
17.3Im Falle eines Mangels steht SimBlu ein zweimaliges Recht auf Beseitigung des Mangels zu, bevor der Verkäufer die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. SimBlu ist jeweils eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt mindestens vier Wochen.
17.4SimBlu ist nicht verantwortlich für Drittsoftware. Für die Interoperabilität zwischen der Plattform und der Drittsoftware ist SimBlu nur insoweit verantwortlich, als die Zur-Verfügung-Stellung einer Schnittstelle schriftlich vereinbart ist und ein Mangel die Funktionalitäten dieser Schnittstelle betrifft.
17.5Macht der Verkäufer einen Mangel geltend und stellt sich heraus, dass dieser nicht vorliegt, kann SimBlu den entstandenen Aufwand nach dem im Einzelauftrag festgesetzten Stundensatz berechnen.
17.6Im Falle unerheblicher Mängel sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
17.7Etwaige Schadensersatzansprüche stehen dem Verkäufer nur nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 18 zu.
17.8Die verschuldensunabhängige Haftung von SimBlu für Mängel, die bereits bei Überlassung der Plattform vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Recht des Verkäufers, Mängel selbst zu beseitigen (§ 536a Abs. 2 BGB).
17.9Der Verkäufer darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung oder Provision durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
17.10Der Verkäufer ist verpflichtet, Mängel der Plattform SimBlu unverzüglich in Textform anzuzeigen, und zwar in einer Weise, die es SimBlu ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. SimBlu ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Verkäufer entsteht, weil er einen Mangel verspätet gemeldet hat.
17.11Haben die Parteien die Erbringung von Werkleistungen vereinbart, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
- 17.11.1Der Verkäufer hat fertig gestellte Leistungen nach Abschluss eines Projektabschnitts unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verkäufer einen Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Projektabschnitts in Textform gerügt hat. Ist eine Testphase vereinbart, sind Mängel bis zum Ende der Testphase zu rügen. Dies gilt nicht für nicht erkennbare Mängel. Diese hat der Verkäufer nach Kenntnis innerhalb von zwei Wochen zu rügen.
- 17.11.2Der Verkäufer darf die Beseitigung eines Mangels nur dann selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn SimBlu dem in Textform zugestimmt hat.
- 17.11.3SimBlu steht ein Wahlrecht zu, einen Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
18. Haftung
18.1Die Haftung von SimBlu auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
18.2Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung von SimBlu für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
18.3Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SimBlu oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
18.4Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SimBlu oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
18.5Soweit die Haftung von SimBlu ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SimBlu.
18.6Sofern SimBlu eine Garantie für die Beschaffenheit der Software gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
18.7Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
19. Verjährung
Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegen SimBlu und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne von Ziffer 18.2, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung unberührt.
20. Vertraulichkeit
20.1Jede Partei wird über alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen Stillschweigen bewahren, sie nicht für andere Zwecke nutzen als zur Erfüllung der Vereinbarung und nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der vorvertraglichen und ggf. vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, vorausgesetzt, (i) sie haben einen kommerziellen Wert, (ii) es besteht ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung und (iii) sie sind entweder als vertraulich gekennzeichnet oder der vertrauliche Charakter ergibt sich aus der Natur der Information oder den Umständen der Offenbarung.
20.2Die Parteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter und verbundene Unternehmen weiterzugeben, soweit diese Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die den in der Vereinbarung geregelten Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Für SimBlu gilt dies auch für die Weitergabe an Subunternehmer.
20.3Nicht zu den vertraulichen Informationen nach Ziffer 20.1 gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass
- 20.3.1sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,
- 20.3.2sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nach der Offenbarung durch die offenbarende Partei allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen der empfangenden Partei zurückzuführen ist;
- 20.3.3die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat;
- 20.3.4sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegt;
- 20.3.5sie sie unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat;
- 20.3.6sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde, wobei ein etwaiger Schutz nach dem Urheberrecht unberührt bleibt.
20.4Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.
20.5SimBlu ist berechtigt, den Verkäufer als Referenzkunden zu benennen. Dies beinhaltet unter anderem die Nennung des Verkäufers ohne weiteres Zustimmungserfordernis.
20.6Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
20.7Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit der Vereinbarung und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.
21. Datenschutz
Die Parteien werden anwendbare Datenschutzvorgaben einhalten. Die Parteien sind sich einig, dass SimBlu für den Verkäufer teilweise als Auftragsverarbeiter auftritt. Die Parteien schließen dazu den als Anlage 2 beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag.
22. Änderung der AGB
SimBlu ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderungen für den Verkäufer zumutbar sind. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei (i) einer Veränderung der gesetzlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, (ii) einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder behördlichen Praxis, (iii) der Einführung neuer oder der Anpassung bestehender Leistungen, Funktionen oder technischer Rahmenbedingungen der Plattform, (iv) der Beseitigung von Regelungslücken oder (v) sonstigen Veränderungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die Nichtanpassung der AGB die Durchführung der Vereinbarung gefährden würde. SimBlu wird dem Verkäufer die geänderten AGB spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform (z.B. per E-Mail oder über die Plattform) mitteilen. Widerspricht der Verkäufer der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird SimBlu den Verkäufer in der Mitteilung besonders hinweisen. Widerspricht der Verkäufer fristgerecht, gilt die Vereinbarung unter den bisherigen AGB fort; SimBlu ist in diesem Fall berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Vertragsmonats zu kündigen.
23. Schlussbestimmungen
23.1Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Vereinbarung oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung von SimBlu an Dritte zu übertragen. Dem Verkäufer ist untersagt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, es sei denn, der Verkäufer hat daran ein berechtigtes Interesse.
23.2Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von SimBlu ist dem Verkäufer nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Verkäufer.
23.3Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
23.4Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.
23.5Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.6Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm.